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   VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.06.2023 - VerfGH 21/22.VB-3   

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VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.06.2023 - VerfGH 21/22.VB-3 (https://dejure.org/2023,15549)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 13.06.2023 - VerfGH 21/22.VB-3 (https://dejure.org/2023,15549)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 13. Juni 2023 - VerfGH 21/22.VB-3 (https://dejure.org/2023,15549)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18

    Zugang zu Rohmessdaten im Bußgeldverfahren: Verfassungsbeschwerde erfolgreich

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.06.2023 - VerfGH 21/22
    Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 - seien die Daten unverschlüsselt zur Verfügung zu stellen.

    Vor diesem Hintergrund muss der Betroffene eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, der die Zugänglichmachung bestimmter Unterlagen begehrt, diesen Anspruch mittels eines Antrags auf Herausgabe bzw. Zugänglichmachung der von ihm zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens für erforderlich gehaltenen Daten grundsätzlich bereits gegenüber der Bußgeldstelle geltend machen und im Falle von dessen Ablehnung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 OWiG stellen (VerfGH BY, Entscheidung vom 13. Januar 2022 - Vf.61-VI-19, juris, Rn. 40; VerfGH Bbg, Beschluss vom 18. Februar 2022 - 48/20, juris, Rn. 24; VerfGH RP, Beschluss vom 22. Juli 2022 - VGH B 30/21, juris, Rn. 22; VerfGH BW, Urteil vom 16. Januar 2023 - 1 VB 38/18, juris, Rn. 28; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18, juris, Rn. 60).

    Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsgemäßen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Tatgerichte bei standardisierten Messverfahren nur dann zur Überprüfung des Messergebnisses gehalten sind, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18, juris, Rn. 39 ff., 43).

    Letzteres widerspricht der vorgenannten Rechtsprechung, wonach konkrete Anhaltspunkte für Messfehler nicht die - für das Messgerät PoliScan Speed M1 anerkannte (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18, juris, Rn. 40) - Einordnung des Messverfahrens als standardisiertes Messverfahren in Frage stellen, sondern bei Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens Anlass zur Beweiserhebung geben.

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 22.07.2022 - VGH B 30/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl Akteneinsicht im Bußgeldverfahren

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.06.2023 - VerfGH 21/22
    Vor diesem Hintergrund muss der Betroffene eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, der die Zugänglichmachung bestimmter Unterlagen begehrt, diesen Anspruch mittels eines Antrags auf Herausgabe bzw. Zugänglichmachung der von ihm zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens für erforderlich gehaltenen Daten grundsätzlich bereits gegenüber der Bußgeldstelle geltend machen und im Falle von dessen Ablehnung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 OWiG stellen (VerfGH BY, Entscheidung vom 13. Januar 2022 - Vf.61-VI-19, juris, Rn. 40; VerfGH Bbg, Beschluss vom 18. Februar 2022 - 48/20, juris, Rn. 24; VerfGH RP, Beschluss vom 22. Juli 2022 - VGH B 30/21, juris, Rn. 22; VerfGH BW, Urteil vom 16. Januar 2023 - 1 VB 38/18, juris, Rn. 28; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18, juris, Rn. 60).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 16.01.2023 - 1 VB 38/18

    Versagung der Einsicht in Wartungsunterlagen eines Geschwindigkeitsmessgeräts im

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.06.2023 - VerfGH 21/22
    Vor diesem Hintergrund muss der Betroffene eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, der die Zugänglichmachung bestimmter Unterlagen begehrt, diesen Anspruch mittels eines Antrags auf Herausgabe bzw. Zugänglichmachung der von ihm zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens für erforderlich gehaltenen Daten grundsätzlich bereits gegenüber der Bußgeldstelle geltend machen und im Falle von dessen Ablehnung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 OWiG stellen (VerfGH BY, Entscheidung vom 13. Januar 2022 - Vf.61-VI-19, juris, Rn. 40; VerfGH Bbg, Beschluss vom 18. Februar 2022 - 48/20, juris, Rn. 24; VerfGH RP, Beschluss vom 22. Juli 2022 - VGH B 30/21, juris, Rn. 22; VerfGH BW, Urteil vom 16. Januar 2023 - 1 VB 38/18, juris, Rn. 28; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18, juris, Rn. 60).
  • BGH, 10.06.1966 - 4 StR 72/66

    Verletzung von Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens bei

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.06.2023 - VerfGH 21/22
    Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer sich nicht mit den Ausführungen in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft auseinandersetzt, wonach die Informationsmöglichkeit der Öffentlichkeit nicht zwingend durch einen Aushang am Sitzungssaal sichergestellt werden muss, ist nicht vorgetragen, dass die Richterin den Ausfall der elektronischen Hinweistafel im maßgeblichen Zeitpunkt bemerkt hat oder bemerken konnte (vgl. dazu BGH, Urteile vom 10. Juni 1966 - 4 StR 72/66, BGHSt 21, 72 = juris, Rn. 5, und vom 18. Dezember 1968 - 3 StR 297/68, BGHSt 22, 297 = juris, Rn. 18 ff.).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.12.2019 - VerfGH 45/19

    Verfassungsbeschwerde gegen Versagung der vorläufigen Zulassung zu einem

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.06.2023 - VerfGH 21/22
    Er muss vielmehr auch diejenigen Möglichkeiten ergreifen, mit denen er mittelbar bewirken kann, dass die beanstandete Grundrechtsverletzung verhindert oder beseitigt wird und die Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes im Wege des außerordentlichen Rechtsbehelfs der Individualverfassungsbeschwerde nicht (mehr) erforderlich ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019 - VerfGH 45/19.VB-1, NWVBl. 2020, 160 = juris, Rn. 8, m. w. N., und vom 29. November 2022 - VerfGH 6/22.VB-3, juris, Rn. 9).
  • VerfGH Bayern, 13.01.2022 - 61-VI-19

    Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.06.2023 - VerfGH 21/22
    Vor diesem Hintergrund muss der Betroffene eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, der die Zugänglichmachung bestimmter Unterlagen begehrt, diesen Anspruch mittels eines Antrags auf Herausgabe bzw. Zugänglichmachung der von ihm zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens für erforderlich gehaltenen Daten grundsätzlich bereits gegenüber der Bußgeldstelle geltend machen und im Falle von dessen Ablehnung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 OWiG stellen (VerfGH BY, Entscheidung vom 13. Januar 2022 - Vf.61-VI-19, juris, Rn. 40; VerfGH Bbg, Beschluss vom 18. Februar 2022 - 48/20, juris, Rn. 24; VerfGH RP, Beschluss vom 22. Juli 2022 - VGH B 30/21, juris, Rn. 22; VerfGH BW, Urteil vom 16. Januar 2023 - 1 VB 38/18, juris, Rn. 28; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18, juris, Rn. 60).
  • BGH, 18.12.1968 - 3 StR 297/68

    Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Strafverfahren - Verwehrung des

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.06.2023 - VerfGH 21/22
    Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer sich nicht mit den Ausführungen in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft auseinandersetzt, wonach die Informationsmöglichkeit der Öffentlichkeit nicht zwingend durch einen Aushang am Sitzungssaal sichergestellt werden muss, ist nicht vorgetragen, dass die Richterin den Ausfall der elektronischen Hinweistafel im maßgeblichen Zeitpunkt bemerkt hat oder bemerken konnte (vgl. dazu BGH, Urteile vom 10. Juni 1966 - 4 StR 72/66, BGHSt 21, 72 = juris, Rn. 5, und vom 18. Dezember 1968 - 3 StR 297/68, BGHSt 22, 297 = juris, Rn. 18 ff.).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.08.2022 - VerfGH 106/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung eines Einspruchs aufgrund des Vorwurfs

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.06.2023 - VerfGH 21/22
    In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 30. August 2022 - VerfGH 106/21.VB-1, juris, Rn. 11, m. w. N.).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.11.2022 - VerfGH 6/22

    Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung über die Kosten eines

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.06.2023 - VerfGH 21/22
    Er muss vielmehr auch diejenigen Möglichkeiten ergreifen, mit denen er mittelbar bewirken kann, dass die beanstandete Grundrechtsverletzung verhindert oder beseitigt wird und die Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes im Wege des außerordentlichen Rechtsbehelfs der Individualverfassungsbeschwerde nicht (mehr) erforderlich ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019 - VerfGH 45/19.VB-1, NWVBl. 2020, 160 = juris, Rn. 8, m. w. N., und vom 29. November 2022 - VerfGH 6/22.VB-3, juris, Rn. 9).
  • LG Magdeburg, 04.06.2020 - 25 Qs 47/20

    Pflichtverteidigung: Notwendigkeit der Beiordnung eines Verteidigers im

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.06.2023 - VerfGH 21/22
    Vor diesem Hintergrund muss der Betroffene eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, der die Zugänglichmachung bestimmter Unterlagen begehrt, diesen Anspruch mittels eines Antrags auf Herausgabe bzw. Zugänglichmachung der von ihm zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens für erforderlich gehaltenen Daten grundsätzlich bereits gegenüber der Bußgeldstelle geltend machen und im Falle von dessen Ablehnung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 OWiG stellen (VerfGH BY, Entscheidung vom 13. Januar 2022 - Vf.61-VI-19, juris, Rn. 40; VerfGH Bbg, Beschluss vom 18. Februar 2022 - 48/20, juris, Rn. 24; VerfGH RP, Beschluss vom 22. Juli 2022 - VGH B 30/21, juris, Rn. 22; VerfGH BW, Urteil vom 16. Januar 2023 - 1 VB 38/18, juris, Rn. 28; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18, juris, Rn. 60).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.04.2024 - VerfGH 53/22

    Verfassungsbeschwerde wegen Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall

    Vielmehr muss sie bestimmte formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 24. August 2021 - VerfGH 55/21.VB-1, juris, Rn. 7, vom 30. August 2022 - VerfGH 16/22.VB-1, juris, Rn. 10, und vom 13. Juni 2023 - VerfGH 21/22.VB-3, juris, Rn. 12).

    Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 16. Juni 2020 - VerfGH 42/20.VB-2, juris, Rn. 11, und vom 13. Juni 2023 - VerfGH 21/22.VB-3, juris, Rn. 12).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.03.2024 - VerfGH 49/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Berufung in einem

    Vielmehr muss sie bestimmte formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 24. August 2021 - VerfGH 55/21.VB-1, juris, Rn. 7, vom 30. August 2022 - VerfGH 16/22.VB-1, juris, Rn. 10, und vom 13. Juni 2023 - VerfGH 21/22.VB-3, juris, Rn. 12).

    Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 16. Juni 2020 - VerfGH 42/20.VB-2, juris, Rn. 11, und vom 13. Juni 2023 - VerfGH 21/22.VB-3, juris, Rn. 12).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.04.2024 - VerfGH 92/22
    Vielmehr muss die Begründung bestimmte formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 24. August 2021 - VerfGH 55/21.VB-1, juris, Rn. 7, vom 30. August 2022 - VerfGH 16/22.VB-1, juris, Rn. 10, und vom 13. Juni 2023 - VerfGH 21/22.VB-3, juris, Rn. 12).

    Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 16. Juni 2020 - VerfGH 42/20.VB-2, juris, Rn. 11, und vom 13. Juni 2023 - VerfGH 21/22.VB-3, juris, Rn. 12).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.12.2023 - VerfGH 143/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung zu einer Geldbuße wegen

    Vielmehr muss die Begründung bestimmte formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 24. August 2021 - VerfGH 55/21.VB-1, juris, Rn. 7, vom 30. August 2022 - VerfGH 16/22.VB-1, juris, Rn. 10, und vom 13. Juni 2023 - VerfGH 21/22.VB-3, juris, Rn. 12).

    Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 16. Juni 2020 - VerfGH 42/20.VB-2, juris, Rn. 11, und vom 13. Juni 2023 - VerfGH 21/22.VB-3, juris, Rn. 12).

    Dafür muss ein Beschwerdeführer auch diejenigen prozessualen Möglichkeiten ergreifen, mit denen er mittelbar bewirken kann, dass die beanstandete Grundrechtsverletzung verhindert oder beseitigt wird und die Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes im Wege des außerordentlichen Rechtsbehelfs der Individualverfassungsbeschwerde nicht (mehr) erforderlich ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019 - VerfGH 45/19.VB-1, NWVBl 2020, 160 = juris, Rn. 8, vom 29. November 2022 - VerfGH 6/22.VB-3, juris, Rn. 9, und vom 13. Juni 2023 - VerfGH 21/22.VB-3, juris, Rn. 9).

    Vor diesem Hintergrund muss der Betroffene eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, der die Zugänglichmachung bestimmter, von ihm zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens für erforderlich gehaltener Unterlagen oder Daten verlangt, diesen Anspruch bereits mittels eines Antrags auf Herausgabe beziehungsweise Zugänglichmachung gegenüber der Bußgeldstelle geltend machen und im Falle von dessen Ablehnung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 OWiG stellen (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Juni 2023 - VerfGH 21/22.VB-3, juris, Rn. 9, und VerfGH 30/22.VB-1, juris, Rn. 8; VerfGH BW, Urteil vom 16. Januar 2023 - 1 VB 38/18, NZV 2023, 214 = juris, Rn. 28; VerfGH BY, Entscheidung vom 13. Januar 2022 - Vf. 61-VI-19, juris, Rn. 40; LVerfG BB, Beschluss vom 18. Februar 2022 - VfGBbg 48/20, juris, Rn. 24; VerfGH RP, Beschluss vom 22. Juli 2022 - VGH B 30/21, NZV 2022, 427 = juris, Rn. 22).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.04.2024 - VerfGH 110/23

    Verfassungsbeschwerde betreffend ein familiengerichtliches Kindschaftsverfahren

    In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschlüsse vom 30. August 2022 - VerfGH 106/21.VB-1, juris, Rn. 11, m. w. N., und vom 13. Juni 2023 - VerfGH 21/22.VB-3, juris, Rn. 12).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.03.2024 - VerfGH 21/24

    Verfassungsbeschwerde wegen Nichtzulassung als Beistand in einem zivilrechtlichen

    In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschlüsse vom 30. August 2022 - VerfGH 106/21.VB-1, juris, Rn. 11, m. w. N., und vom 13. Juni 2023 - VerfGH 21/22.VB-3, juris, Rn. 12).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 16.01.2024 - VerfGH 6/23

    Verfassungsbeschwerde betreffend zivilrechtliche Ansprüche nach einem

    Vielmehr muss die Begründung bestimmte formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Juni 2023 - VerfGH 21/22.VB-3, juris, Rn. 12 m. w. N.).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 16.01.2024 - VerfGH 86/23

    Verfassungsbeschwerde betreffend zivilrechtliche Ansprüche nach einem

    In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschlüsse vom 30. August 2022 - VerfGH 106/21.VB-1, juris, Rn. 11, m. w. N., und vom 13. Juni 2023 - VerfGH 21/22.VB-3, juris, Rn. 12).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2023 - VerfGH 49/23
    In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschlüsse vom 30. August 2022 - VerfGH 106/21.VB-1, juris, Rn. 11, m. w. N., und vom 13. Juni 2023 - VerfGH 21/22.VB-3, juris, Rn. 12).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.08.2023 - VerfGH 61/23
    Entgegen den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen setzt sie sich aber nicht mit den die Ablehnung ihres Zulassungsantrags tragenden Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts einschließlich der hierfür in Bezug genommenen weiteren erst- und zweitinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen (vgl. S. 4 des Beschlussandrucks) dazu auseinander, weshalb die angegriffenen Rechtsnormen verfassungsmäßig seien (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschlüsse vom 22. September 2020 - VerfGH 72/20.VB-3, juris, Rn. 17, vom 14. September 2021 - VerfGH 21/21.VB-3, juris, Rn. 10, und vom 13. Juni 2023 - VerfGH 21/22.VB-3, juris, Rn. 12).
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VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.06.2022 - VerfGH 21/22.VB-3 (https://dejure.org/2022,16390)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21.06.2022 - VerfGH 21/22.VB-3 (https://dejure.org/2022,16390)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21. Juni 2022 - VerfGH 21/22.VB-3 (https://dejure.org/2022,16390)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.11.2020 - VerfGH 129/20

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Verwertung einer mit dem Messgerät "PoliScan

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.06.2022 - VerfGH 21/22
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache verfolgte oder zu verfolgende Begehren wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. März 2020 - VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 2, vom 11. August 2020 - VerfGH 112/20.VB-1, juris, Rn. 3, und vom 10. November 2020 - VerfGH 129/20.VB-3, juris, Rn. 10).

    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss der Verfassungsgerichtshof die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die angegriffene Maßnahme im Hauptsacheverfahren jedoch später für verfassungswidrig erklärt wird, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 30. Juni 2020 - VerfGH 76/20, juris, Rn. 39, vom 7. Juli 2020 - VerfGH 88/20, juris, Rn. 47, und vom 10. November 2020 - VerfGH 129/20.VB-3, juris, Rn. 10).

    Dafür muss sie in nachvollziehbarer und hinreichend substantiierter Weise Aufschluss darüber geben, aus welchen Gründen die begehrte einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten sein soll (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. März 2020 - VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 3, vom 11. August 2020 - VerfGH 112/20.VB-1, juris, Rn. 4, und vom 10. November 2020 - VerfGH 129/20.VB-3, juris, Rn. 11).

    Dazu gehört nicht nur die Darlegung eines Eilfalles, der eine einstweilige Anordnung gebietet, sondern auch die Darlegung von Umständen, aus denen sich ergibt, dass die vom Verfassungsgerichtshof vorzunehmende Folgenabwägung zugunsten der antragstellenden Person ausgehen könnte (VerfGH NRW, Beschluss vom 10. November 2020 - VerfGH 129/20.VB-3, juris, Rn. 11 m. w. N.).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.03.2020 - VerfGH 26/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zwecks Einsicht in ein

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.06.2022 - VerfGH 21/22
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache verfolgte oder zu verfolgende Begehren wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. März 2020 - VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 2, vom 11. August 2020 - VerfGH 112/20.VB-1, juris, Rn. 3, und vom 10. November 2020 - VerfGH 129/20.VB-3, juris, Rn. 10).

    Ein Antrag nach § 27 Abs. 1 VerfGHG ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG ordnungsgemäß zu begründen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. März 2020 - VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 3, und vom 11. August 2020 - VerfGH 112/20.VB-1, juris, Rn. 4).

    Dafür muss sie in nachvollziehbarer und hinreichend substantiierter Weise Aufschluss darüber geben, aus welchen Gründen die begehrte einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten sein soll (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. März 2020 - VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 3, vom 11. August 2020 - VerfGH 112/20.VB-1, juris, Rn. 4, und vom 10. November 2020 - VerfGH 129/20.VB-3, juris, Rn. 11).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 11.08.2020 - VerfGH 112/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Aushändigung von

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.06.2022 - VerfGH 21/22
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache verfolgte oder zu verfolgende Begehren wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. März 2020 - VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 2, vom 11. August 2020 - VerfGH 112/20.VB-1, juris, Rn. 3, und vom 10. November 2020 - VerfGH 129/20.VB-3, juris, Rn. 10).

    Ein Antrag nach § 27 Abs. 1 VerfGHG ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG ordnungsgemäß zu begründen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. März 2020 - VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 3, und vom 11. August 2020 - VerfGH 112/20.VB-1, juris, Rn. 4).

    Dafür muss sie in nachvollziehbarer und hinreichend substantiierter Weise Aufschluss darüber geben, aus welchen Gründen die begehrte einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten sein soll (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. März 2020 - VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 3, vom 11. August 2020 - VerfGH 112/20.VB-1, juris, Rn. 4, und vom 10. November 2020 - VerfGH 129/20.VB-3, juris, Rn. 11).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 21.06.2021 - VGH A 39/21

    Erfolgloser Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf einstweilige

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.06.2022 - VerfGH 21/22
    Er erlaubt nicht die Schlussfolgerung, dass die Belastung des Beschwerdeführers über vorübergehende Unannehmlichkeiten hinausgeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1995 - 2 BvR 2139/94, NJW 1995, 1541 = juris, Rn. 2 f.; siehe auch VerfGH RP, Beschluss vom 21. Juni 2021 - VGH A 39/21, NZV 2021, 481 = juris, Rn. 35, wonach bei einem zweimonatigen Fahrverbot auch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 07.07.2020 - VerfGH 88/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Erfordernis zur

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.06.2022 - VerfGH 21/22
    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss der Verfassungsgerichtshof die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die angegriffene Maßnahme im Hauptsacheverfahren jedoch später für verfassungswidrig erklärt wird, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 30. Juni 2020 - VerfGH 76/20, juris, Rn. 39, vom 7. Juli 2020 - VerfGH 88/20, juris, Rn. 47, und vom 10. November 2020 - VerfGH 129/20.VB-3, juris, Rn. 10).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.06.2020 - VerfGH 76/20

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.06.2022 - VerfGH 21/22
    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss der Verfassungsgerichtshof die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die angegriffene Maßnahme im Hauptsacheverfahren jedoch später für verfassungswidrig erklärt wird, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 30. Juni 2020 - VerfGH 76/20, juris, Rn. 39, vom 7. Juli 2020 - VerfGH 88/20, juris, Rn. 47, und vom 10. November 2020 - VerfGH 129/20.VB-3, juris, Rn. 10).
  • BVerfG, 10.02.1995 - 2 BvR 2139/94

    Auswirkungen der Verhängung eines Fahrverbots auf die Existenz eines Unternehmens

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.06.2022 - VerfGH 21/22
    Er erlaubt nicht die Schlussfolgerung, dass die Belastung des Beschwerdeführers über vorübergehende Unannehmlichkeiten hinausgeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1995 - 2 BvR 2139/94, NJW 1995, 1541 = juris, Rn. 2 f.; siehe auch VerfGH RP, Beschluss vom 21. Juni 2021 - VGH A 39/21, NZV 2021, 481 = juris, Rn. 35, wonach bei einem zweimonatigen Fahrverbot auch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 16.11.2023 - VerfGH 96/23

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen § 4 Abs. 4 a) der

    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss der Verfassungsgerichtshof die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die angegriffene Maßnahme im Hauptsacheverfahren jedoch später für verfassungswidrig erklärt wird, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 21. Juni 2022 - VerfGH 21/22.VB-3, juris, Rn. 8, m. w. N.).

    Ein Antrag nach § 27 Abs. 1 VerfGHG ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG ordnungsgemäß zu begründen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. März 2020 - VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 3, vom 11. August 2020 - VerfGH 112/20.VB-1, juris, Rn. 4, und vom 21. Juni 2022 - VerfGH 21/22.VB-3, juris, Rn. 9).

    Dafür muss sie in nachvollziehbarer und hinreichend substantiierter Weise Aufschluss darüber geben, aus welchen Gründen die begehrte einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten sein soll (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. März 2020 - VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 3, und vom 21. Juni 2022 - VerfGH 21/22.VB-3, juris, Rn. 9, m. w. N.).

    Dazu gehört nicht nur die Darlegung eines Eilfalles, der eine einstweilige Anordnung gebietet, sondern auch die Darlegung von Umständen, aus denen sich ergibt, dass die vom Verfassungsgerichtshof vorzunehmende Folgenabwägung zugunsten der antragstellenden Person ausgehen könnte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 21. Juni 2022 - VerfGH 21/22.VB-3, juris, Rn. 9, m. w. N.).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.11.2023 - VerfGH 4/23

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Versammlungsgesetz NRW

    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss der Verfassungsgerichtshof die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die angegriffene Maßnahme im Hauptsacheverfahren jedoch später für verfassungswidrig erklärt wird, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 21. Juni 2022 - VerfGH 21/22.VB-3, juris, Rn. 8).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 16.05.2023 - VerfGH 39/22

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Zahlung eines Vorschusses

    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss der Verfassungsgerichtshof die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die angegriffene Maßnahme im Hauptsacheverfahren jedoch später für verfassungswidrig erklärt wird, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 21. Juni 2022 - VerfGH 21/22.VB-3, juris, Rn. 8, m. w. N.).
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Rechtsprechung
   VerfGH Thüringen, 28.06.2023 - VerfGH 21/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,15171
VerfGH Thüringen, 28.06.2023 - VerfGH 21/22 (https://dejure.org/2023,15171)
VerfGH Thüringen, Entscheidung vom 28.06.2023 - VerfGH 21/22 (https://dejure.org/2023,15171)
VerfGH Thüringen, Entscheidung vom 28. Juni 2023 - VerfGH 21/22 (https://dejure.org/2023,15171)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Thüringen

    Art 21 Abs 1 GG
    Unzulässige Organklage bzgl des Quorums von 250 Unterstützungsunterschriften für Wahlkreisvorschläge bei Landtagswahlen - kein tauglicher Antragsgegenstand benannt - Möglichkeit einer gesetzgeberischen Anpassungspflicht nicht dargelegt

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • VerfGH Thüringen, 22.06.2022 - VerfGH 17/21

    Urteil im Organstreitverfahren des Landesverbands Thüringen der ÖDP

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 28.06.2023 - VerfGH 21/22
    Mit Urteil vom 22. Juni 2022 stellte der Verfassungsgerichtshof auf Antrag der Antragstellerin im Organstreitverfahren fest, dass der Landtag verpflichtet war, die kommunalwahlrechtlichen Vorschriften zu Unterschriftenquoren nach § 27 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 14 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes wegen der pandemiebedingten Umstände im Vorfeld der Kreistagswahl im Wartburgkreis am 20. Juni 2021 anzupassen (ThürVerfGH, Urteil vom 22. Juni 2022 - VerfGH 17/21 -, juris).

    Art. 21 GG gehört zu dem in die Thüringer Verfassung hineinwirkenden Bundesverfassungsrecht und damit zu ihren ungeschriebenen Bestandteilen (st. Rspr., zuletzt ThürVerfGH, Urteil vom 22. Juni 2022 - VerfGH 17/21 -, juris Rn. 31).

    Gesetzgeberisches Unterlassen kann jedenfalls dann tauglicher Antragsgegenstand sein, wenn es um eine verfassungsrechtliche Normierungspflicht geht (ThürVerfGH, Urteil vom 22. Juni 2022 - VerfGH 17/21 -, juris Rn. 36; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 13. April 2021 - 2 BvE 1 und 3/21 -, BVerfGE 157, 300 [311 f.] = juris Rn. 27 f.).

    Gesetzgeberisches Unterlassen stellt also in der Regel keinen Verfassungsverstoß dar (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 18. Juli 2006 - VerfGH 8/05 -, LVerfGE 17, 511 [517 f.] = juris Rn. 33; Urteil vom 22. Juni 2022 - VerfGH 17/21 -, juris Rn. 39).

    Dabei können sich die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Chancengleichheit der Parteien nach Art. 21 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 46 Abs. 1 ThürVerf zu einer gesetzgeberischen Anpassungspflicht verdichten, um die Integrität der Wahl als zentralem demokratischen Legitimationsvorgang weiterhin zu gewährleisten (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 22. Juni 2022 - VerfGH 17/21 -, juris Rn. 39, 82).

    Nur in äußersten Ausnahmefällen lässt sich der Verfassung eine Handlungspflicht entnehmen, die zu einem konkret bestimmten gesetzgeberischen Tätigwerden zwingt (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 22. Juni 2022 - VerfGH 17/21 -, juris Rn. 41; BVerfG, Beschluss vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21 -, BVerfGE 157, 300 [311] = juris Rn. 28).

  • BVerfG, 13.04.2021 - 2 BvE 1/21

    Anträge auf Aussetzung der Regelungen zu Unterstützungsunterschriften oder

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 28.06.2023 - VerfGH 21/22
    Gesetzgeberisches Unterlassen kann jedenfalls dann tauglicher Antragsgegenstand sein, wenn es um eine verfassungsrechtliche Normierungspflicht geht (ThürVerfGH, Urteil vom 22. Juni 2022 - VerfGH 17/21 -, juris Rn. 36; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 13. April 2021 - 2 BvE 1 und 3/21 -, BVerfGE 157, 300 [311 f.] = juris Rn. 27 f.).

    Ändern sich die vom Gesetzgeber vorausgesetzten tatsächlichen oder normativen Grundlagen oder erweisen sich die beim Erlass der Norm hinsichtlich ihrer Auswirkungen angestellten Prognosen als irrig, hat er im Rahmen des ihm verfassungsrechtlich zukommenden Spielraums darüber zu befinden, ob er am bestehenden Wahlrecht festhält oder es anpasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2017 - 2 BvC 46/14 -, BVerfGE 146, 327 [353] = juris Rn. 65; BVerfGE 157, 300 [312 f.] = juris Rn. 32).

    Nur in äußersten Ausnahmefällen lässt sich der Verfassung eine Handlungspflicht entnehmen, die zu einem konkret bestimmten gesetzgeberischen Tätigwerden zwingt (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 22. Juni 2022 - VerfGH 17/21 -, juris Rn. 41; BVerfG, Beschluss vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21 -, BVerfGE 157, 300 [311] = juris Rn. 28).

    Wird eine Verletzung von Rechten durch gesetzgeberisches Unterlassen gerügt, ist substantiiert darzulegen, woraus sich eine Handlungsverpflichtung trotz des weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums - wonach eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Vornahme einer bestimmten Wahlrechtsänderung regelmäßig nicht in Betracht kommt - ergibt (vgl. BVerfGE 157, 300 [310 ff.] = juris Rn. 26 ff.).

    Wird das Unterlassen einer konkret bezeichneten Wahlrechtsänderung geltend gemacht, ist aufzuzeigen, dass der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers von Verfassungs wegen auf die begehrte Gesetzesänderung verengt ist (vgl. BVerfGE 157, 300 [313] = juris Rn. 33).

  • BVerfG, 23.08.2005 - 2 BvE 5/05

    Klage der FAMILIEN-PARTEI DEUTSCHLANDS und der Ökologisch-Demokratischen Partei

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 28.06.2023 - VerfGH 21/22
    Die Bestimmung soll sicherstellen, dass nach Ablauf einer bestimmten Frist im Organstreitverfahren angreifbare Maßnahmen oder Unterlassungen im Interesse der Rechtssicherheit außer Streit gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. August 2005 - 2 BvE 5/05 -,BVerfGE 114, 107 [116] = juris Rn. 36).

    Erforderlich ist somit ein Wirkungszusammenhang zwischen der geänderten und der angegriffenen Norm (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. August 2005 - 2 BvE 5/05 -, BVerfGE 114, 107 [117] = juris Rn. 38).

    cc) Ferner kann ein Antragsgegenstand nicht im Hinblick auf die nächsten Landtagswahlen begründet werden, denn Wahlvorbereitungen und die Durchführung der Wahl nach Maßgabe der geltenden wahlrechtlichen Bestimmungen berühren bereits den Status der Parteien nicht, sie bringen lediglich die im Wahlrecht angelegten Vor- und Nachteile zur Wirkung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. August 2005 - 2 BvE 5/05 -, BVerfGE 114, 107 [116 f.] = juris Rn. 37).

  • VerfGH Thüringen, 18.07.2006 - VerfGH 8/05

    5-vom-Hundert-Sperrklausel im Kommunalwahlrecht

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 28.06.2023 - VerfGH 21/22
    bb) Gegenstand des Organstreits kann ferner die behauptete Verletzung von Rechten des Antragstellers durch ein Unterlassen des Antragsgegners sein, wenn dadurch möglicherweise gegen verfassungsrechtliche Handlungspflichten verstoßen wird (ThürVerfGH, Urteil vom 18. Juli 2006 - VerfGH 8/05 -, LVerfGE 17, 511 [514 f.] = juris Rn. 21).

    Gesetzgeberisches Unterlassen stellt also in der Regel keinen Verfassungsverstoß dar (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 18. Juli 2006 - VerfGH 8/05 -, LVerfGE 17, 511 [517 f.] = juris Rn. 33; Urteil vom 22. Juni 2022 - VerfGH 17/21 -, juris Rn. 39).

  • BVerfG, 19.09.2017 - 2 BvC 46/14

    Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag erfolglos

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 28.06.2023 - VerfGH 21/22
    Ändern sich die vom Gesetzgeber vorausgesetzten tatsächlichen oder normativen Grundlagen oder erweisen sich die beim Erlass der Norm hinsichtlich ihrer Auswirkungen angestellten Prognosen als irrig, hat er im Rahmen des ihm verfassungsrechtlich zukommenden Spielraums darüber zu befinden, ob er am bestehenden Wahlrecht festhält oder es anpasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2017 - 2 BvC 46/14 -, BVerfGE 146, 327 [353] = juris Rn. 65; BVerfGE 157, 300 [312 f.] = juris Rn. 32).
  • BVerfG, 12.05.2015 - 1 BvR 1501/13

    Verfassungsbeschwerden gegen die Errichtung der BTU Cottbus-Senftenberg teilweise

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 28.06.2023 - VerfGH 21/22
    Vielmehr ist die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens im Rahmen der durch die Verfassung vorgegebenen Regeln allein Sache des Parlaments, das diese Zuständigkeit grundsätzlich nach eigenem Ermessen ausübt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2015 - 1 BvR 1501, 1682/13 -, BVerfGE 139, 148 [176 f.] = juris Rn. 55).
  • BVerfG, 06.02.1956 - 2 BvH 1/55

    Schwerpunktparteien

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 28.06.2023 - VerfGH 21/22
    Die Darlegung der Rechtsprechung, die ihren Anknüpfungspunkt in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Februar 1956 (2 BvH 1/55, BVerfGE 4, 375) hat, reicht als Vortrag geänderter Umstände nicht aus.
  • VerfG Schleswig-Holstein, 29.10.2021 - LVerfG 3/21

    Hinweisbeschluss im Organstreitverfahren einer früheren Landtagsabgeordneten bzgl

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 28.06.2023 - VerfGH 21/22
    Dass die angegriffene Regelung im Thüringer Landeswahlgesetz aufgrund anderweitiger Umstände mit der Zeit in die Verfassungswidrigkeit gewachsen ist (vgl. LVerfG SchlH, Beschluss vom 29. Oktober 2021 - LVerfG 3/21 -, juris Rn. 44), wird nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.
  • BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvE 4/14

    Das Grundgesetz enthält kein Gebot zur Schaffung spezifischer

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 28.06.2023 - VerfGH 21/22
    Insofern handelt es sich um eine qualifizierte Unterlassung, die dem als Maßnahme zu wertenden Erlass eines Gesetzes gleichsteht (BVerfG, Urteil vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 -,BVerfGE 142, 25 [47 f.] = juris Rn. 60).
  • BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06

    Abgeordnetengesetz

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 28.06.2023 - VerfGH 21/22
    Für eine allgemeine oder umfassende, von eigenen Rechten des Antragstellers losgelöste abstrakte Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit einer angegriffenen Maßnahme ist im Organstreitverfahren kein Raum (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 - 2 BvE 1/06 -, BVerfGE 118, 277 [318 f.] = juris Rn. 191; Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 2 BvE 1/18 -, BVerfGE 150, 194 [200] = juris Rn. 18; Beschluss vom 2. Juli 2019 - 2 BvE 4/19 -, BVerfGE 151, 191 [198] = juris Rn. 20).
  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07

    Sperrklausel Kommunalwahlen

  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

  • BVerfG, 11.12.2018 - 2 BvE 1/18

    Das Organstreitverfahren eröffnet nicht die Möglichkeit einer objektiven

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

  • BVerfG, 10.07.1991 - 2 BvE 3/91

    Treuhandanstalt

  • BVerfG, 02.07.2019 - 2 BvE 4/19

    Unzulässige Anträge im Organstreitverfahren zur Bundesverfassungsrichterwahl

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvE 1/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Parteienfinanzierung

  • VerfGH Thüringen, 20.11.2019 - VerfGH 28/18

    Entscheidung über Anträge der AfD zu Prüffall-Erklärung u.a.

  • VerfGH Thüringen, 11.03.1999 - VerfGH 12/98

    Organstreitigkeit; Ältestenrat; Ausführungsbestimmungen zum Abgeordnetengesetz;

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